Gemäss RB 755.11 Verordnung über die Heimkuhweide vom 23. April 2010, Artikel 6, setzt der Engere Rat jährlich im Frühling den Zeitpunkt des Auftriebes auf die Heimkuhweide und den Zeitpunkt der Räumung fest.
Der Auftrieb für Rinder- und Schmalvieh auf Allmend der Korporation Uri wird auf Samstag, 18. Mai 2024 festgelegt. Ab diesem Datum kann mit Schmalvieh und Rindern die Heimkuhweide genutzt werden, bis der Engere Rat die Räumung festsetzt und wiederum publiziert.
- Auf den Heimkuhweiden Aesch/Wanneli und Bad Rüti Gemeinde Unterschächen dürfen nur sanierte Schafe aufgetrieben werden. Für Ausnahmefälle ist der zuständige Allmendaufseher zu kontaktieren.
- Mit den Heimkühen darf erst am Tag der Urnerboden-Alpfahrt auf die Heimkuhweide gefahren werden. Auskunft über das Auftriebsdatum gibt die Korporationskanzlei Uri, Tel. 041 874 70 90. Wer sich nicht an den festgelegten Termin hält, wird gemäss Taxordnung der Korporation Uri mit einer Gebühr belegt.
- Betreffend Schafhaltung werden die gesetzlichen Bestimmungen in Erinnerung gerufen. Im Weidegebiet der Kuh- und Rinderalpen dürfen keine Schafe und Ziegen gehalten werden.
- Seit Sommer 2020 müssen Schafe und Ziegen, welche auf die Heimkuhweiden aufgetrieben werden auf der Tierverkehrsdatenbank angemeldet und wenn sie in die Hirtenen oder Hochalpen gehen wieder abgemeldet werden.
- Bei Anmeldungen im AGATE über Mandate ist die Kopie 1 des Begleitdokuments an die Korporation Uri einzureichen.
- Artikel 2 Absatz c) der Verordnung über das Schwendgeld RB 754.22 ist zu beachten:
1 Schmalviehhalter, welche Heimkuhweidegebiet der Korporation Uri nutzen, haben pro Grossvieheinheit 1 Stunde Arbeit unentgeltlich für die jährlich wiederkehrenden Verbesserungen auf der Heimkuhweide zu leisten.
Die Sömmerungsvorschriften 2024 müssen eingehalten werden. Sie können beim Laboratorium der Urkantone, Föhneneichstrasse 15, 6440 Brunnen, oder hier abgerufen werden.